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Aufnahmekriterien


Grundvoraussetzungen

Der Kindergarten Nis-Puk ist eine Elterninitiative, daher ist der Eintritt in den Verein und die aktive Mitarbeit aller Eltern erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet das Kindergartenteam entsprechend der Aufnahmekriterien, diese werden vom Elternrat des Kindergartens festgelegt. Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze lt. Betriebserlaubnis begrenzt.

Der Kindergarten ist für alle Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren zugänglich, der Inklusionsgedanke soll besondere Berücksichtigung finden.
Der Aufnahmetermin und die Rahmenbedingungen (geeigneter Stundenumfang) ist mit der Kindergartenleitung abzusprechen.

Bei Aufnahme in den Kindergarten gelten folgende Rangfolgen:

  1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden bevorzugt aufgenommen. Die Leitung und die Mitarbeiter des Kindergartens haben vorrangig die Verantwortung und Entscheidung über die Aufnahme zu fällen. Die Entscheidung ist mit der/dem Elternratsvorsitzenden abzustimmen. Bei Schwierigkeiten in der Entscheidungsfindung ist der Vorstandsvorsitzende hinzuzuziehen.
  2. Geschwisterkinder werden bevorzugt aufgenommen.
  3. Es sollen auch Kinder eine besondere Berücksichtigung finden, die regelmäßig an der Nachmittagsgruppe teilgenommen haben.
  4. Es wird Wert auf eine möglichst ausgewogene Alters- und Geschlechtsstruktur gelegt.
  5. Das Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Eintritts in den Kindergarten.

Beendigung des Betreuungsverhältnis

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind bis zum Ende eines Monats zum Ende des Folgemonats abmelden. Die Abmeldung ist schriftlich bei der Leitung des Kindergartens vorzulegen. Bei Nichteinhalten dieser Frist, ist eine Abmeldung des Kindes nur zum Ende des übernächsten Monats möglich.

Kinder aus anderen Gemeinden bzw. Kreisen können grundsätzlich in unserem Kindergarten aufgenommen werden, wenn die Wohnortgemeinde eine Genehmigung zur Kostenausgleichszahlung nach § 25a KiTaG erteilt hat.

Seitens des Trägers kann der Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Z.B. wenn:

Fehlen Kinder länger als einen Monat unentschuldigt oder sind die Erziehungsberechtigten mit der Kindergartengebühr länger als zwei Kalendermonate im Rückstand, so kann der Träger den Betreuungsvertag kündigen.